Leitfähigkeit von Fußböden
In explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0, Zone 1, Zone 20 und Zone 21 bei Stäuben mit der Mindestzündenergie < 10 mJ sind ableitfähige Fußböden erforderlich. Ableitfähig im Sinne der TRGS 727 ist ein Fußboden, wenn einen Ableitwiderstand von <108 Ω besitzt.
Die Bestimmung des Ableitwiderstandes von Fußböden kann sowohl im Labor unter definierten Bedingungen als auch direkt vor Ort durchgeführt werden.
Die Bestimmung des Ableitwiderstandes kann nach folgenden Prüfnormen und je nach Anwendungsfall erfolgen:
- DIN EN 61340-4-1: Elektrostatik – Teil 4-1: Standard-Prüfverfahren für spezielle Anwendungen – Elektrische Widerstand von Bodenbelägen und verlegten Fußböden
- DIN EN 1081: Elastische, Laminat- und modulare mehrschichtige Bodenbeläge – Bestimmung des elektrischen Wiederstandes
Die Prüfung vor Ort kann notwendig sein, da der Anlagenbetreiber im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (§ 15 und 16 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 (5)) regelmäßig die Ableitfähigkeit seines Bodens nachweisen muss, sofern dieser in Zone 0, Zone 1, Zone 20 und Zone 21 bei Stäuben mit der
Mindestzündenergie < 10 mJ vorkommt.