Weiterbrennbarkeit

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Weiterbrennbarkeit (UN Test L.2)

Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt im geschlossenen Tiegel von ≥ 23 °C und ≤ 60 °C müssen grundsätzlich zunächst einmal in Verpackungsgruppe III der Klasse 3 nach UN Transportrecht sowie in Kategorie 3 nach GHS bzw. CLP Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft und mit dem Signalwort „Achtung“ und dem Gefahrenhinweis „H226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar“ gekennzeichnet werden.

Sofern solche Flüssigkeiten einen Flammpunkt von > 35 °C aufweisen, können sie jedoch von dieser Klassifizierung ausgenommen werden, wenn sie in keiner Weise die selbstständige Verbrennung unterhalten. Hierzu wird ein negativer Weiterbrennbarkeitstest (UN Test L.2) nach DIN EN ISO 9038 benötigt.

In diesem Test wird untersucht, ob eine entzündbare Flüssigkeit bei bestimmten Prüftemperaturen (60,5 °C und 75 °C) und unter definierten Prüfbedingungen genügend Dämpfe bildet, um nach der Entzündung durch eine Zündquelle (Propangasflamme) und Entfernen dieser Zündquelle die Verbrennung selbstständig zu unterhalten oder nicht.

Mit einer Pipette werden 2 mL Flüssigkeit in die beheizbare Probenmulde aus korrosionsbeständigem Metall des Prüfgeräts eingebracht. Innerhalb von 60 ± 2 s Temperierzeit wird die Prüfsubstanz dann auf die jeweils festgelegte Temperatur (60,5 °C bzw. 75 °C) gebracht. Sofern sich die Flüssigkeit bis dahin noch nicht entzündet hat, wird die Gasflamme in Prüfposition über dem Rand der Flüssigkeitsoberfläche gebracht und die Flamme für 15 s in dieser Stellung gehalten. Hierbei wird das Verhalten des Prüfgegenstandes beobachtet.

Wird während der Temperierzeit bzw. nach Anlegen und Entfernen der Prüfflamme keine sich selbstunterhaltende Verbrennung beobachtet, ist der Versuch bei einer verringerten Temperierzeit von 30 ± 1 s zu wiederholen.

Tritt bei allen durchgeführten Tests weder während des Temperierens noch bei Anhalten der Prüfflamme eine selbstständig sich unterhaltende Verbrennung auf, ist die Prüfsubstanz als nicht weiterbrennend einzustufen und kann somit von der Klassifizierung ausgenommen werden.

Die Prüfsubstanz ist jedoch als weiterbrennend einzustufen, wenn bei einem der durchgeführten Tests eine der folgenden Reaktionen eintritt:

a) die Prüfmenge entzündet sich während der Temperierzeit

b) die Prüfmenge entzündet sich während die Prüfflamme sich in der Prüfstellung befindet und 15 s dort gehalten wird, und brennt nach der Rückführung der Prüfflamme in die „Aus“-Stellung länger als 15 s weiter.

Eine zeitweilig auftretende Verbrennung, die weniger als 15 s andauert, ist nicht als weiterbrennend zu werten.

Gewöhnlich hat nach Ablauf von 15 s die Verbrennung entweder eindeutig aufgehört, oder sie dauert an. In Zweifelsfällen ist das Produkt als weiterbrennend einzustufen.

Quelle
DIN EN ISO 9038: Prüfung der Weiterbrennbarkeit von Flüssigkeiten