Transporteinstufung von Gefahrstoffen: Explosionsgefährliche Stoffe gemäß der CLP-Verordnung und dem UN-Transportrecht (Explosive Substances)

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Transporteinstufung von Gefahrstoffen: Explosionsgefährliche Stoffe gemäß der CLP-Verordnung und dem UN-Transportrecht (Explosive Substances)

Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die für den Transport vorgesehen sind, müssen entsprechend Ihrer Gefahrenmerkmale eingestuft werden.

Eine Substanzklasse, welcher besonderes Augenmerk zukommt, sind hierbei die explosionsgefährlichen Stoffe. Um diese Problemstellung international einheitlich behandeln zu können, wurde im Rahmen der Vereinten Nationen gemeinsame Prüfrichtlinien für den Transport von Gefahrgütern festgelegt, welche im Regelwerk „UN Manual of Test and Criteria“ festgelegt sind. Nach diesem Regelwerk muss für alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nachgewiesen werden, ob explosionsgefährliche Eigenschaften vorliegen können. Bei potentiellen explosionsgefährlichen Stoffen muss überprüft werden, ob diese überhaupt transportiert werden dürfen und welche Mengen noch gefahrlos unter Transportbedingungen gehandhabt werden können.

In den UN Prüfreihen 1 und 2 wird getestet, ob die Prüfsubstanz explosionsfähige Eigenschaften besitzt und somit in der Klasse 1 als Explosive eingestuft werden muss (Serie 1) oder ihr Explosionspotential zu gering für die Einordnung in Klasse 1 ist (Serie 2).