Explosionsgefährliche Stoffe nach SprengG
Definition SprengG §3:
1. explosionsgefährliche Stoffe:
a) feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die
aa) durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und
bb) sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben,
Prüfung gemäß EG A.14. (Verordnung (EG) Nr. 440/2008 Anhang „Teil A: Methoden zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften, A.14. Explosionsgefahr)
Die Methode besteht aus drei Teilen:
a) Prüfung der thermischen Empfindlichkeit → mehr,
b) Prüfung der mechanischen Empfindlichkeit bei Schlagbeanspruchung → mehr,
c) Prüfung der mechanischen Empfindlichkeit bei Reibbeanspruchung → mehr.
Die Methode liefert Ergebnisse, mit denen die Möglichkeit der Auslösung einer Explosion bei Einwirkung bestimmter, nicht außergewöhnlicher Beanspruchungen festgestellt werden kann. Sie dient nicht zur Feststellung, ob ein Stoff unter beliebigen Bedingungen explosionsfähig ist.